§ 1 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist Erhaltung, Pflege und Förderung der Tambourmusik sowie die musikalische Ausbildung und Förderung von Jugendlichen.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
a. Die musikalische Unterstützung von Ortsveranstaltungen
b. Teilnahme an Musikfesten und sonstigen musikalischen Auftritten in der Region
c. Regelmäßige Proben und Pflege von Freundschaft und Geselligkeit
§ 2 Mitglieder:
1. Aktives Mitglied kann jede Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Zustimmung mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
3. Von jedem Neumitglied werden 150€ Kaution fällig für Uniform und Instrument. Die Kaution wird mit Abgabe der Beitrittserklärung fällig.
4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit dem Austritt sind Uniform und Instrument unverzüglich zurückzugeben.
5. Wer gegen den Zweck, die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Es besitzt bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
§ 3 Förderkreis
1. Mitglieder des Förderkreises können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Dessen Aufgabe ist die finanzielle Unterstützung des Tambour-Corps. Die finanziellen Mittel des Förderkreises sollen vorrangig zur Anschaffung von neuen Instrumenten und Uniformen verwendet werden. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren abgebucht.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der Beitrittserklärung und der Lastschriftmandates erworben.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4. Ein Mitglied des Förderkreises kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Es besitzt bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
§ 4 Beiträge:
1. Der Jahresbeitrag beträgt zurzeit für aktive Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr 12 Euro.
2. Aktive Mitglieder unter 16 Jahren sind beitragsfrei.
3. Der Jahresbeitrag des Förderkreises beträgt 15 Euro.
4. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden zum 30.01. des jeweiligen Jahres eingezogen.
§ 5 Uniform und Instrumente:
1. Jedem aktiven Mitglied steht eine vollständige Uniform und das entsprechende Musikinstrument zu. Beides wird vom Corps leihweise zur Verfügung gestellt.
2. Vom Verein erworbene Musikinstrumente und Uniformen bleiben Eigentum des Vereins. Jedes aktive Mitglied ist für die ordnungsgemäße Pflege des ihm zugeteilten Instruments persönlich verantwortlich. Aus der Vereinskasse werden nur Reparaturen bezahlt, die durch einen natürlichen Verschleiß nötig werden. Im Einzelnen entscheidet hierüber der Vorstand. Im Übrigen hat jedes Mitglied für etwaige Schäden selbst aufzukommen und Ersatz zu leisten, soweit ihm ein Verschulden bzw. Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.
3. Bei Austritt hat das Mitglied sowohl Uniform als auch Instrument in einwandfreiem Zustand abzugeben. Schäden werden von der Kaution abgezogen. Bei Verlust oder selbstverschuldeter Beschädigung haftet das jeweilige Mitglied auch über die Kaution hinaus.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand wird auf der jährlichen Jahreshauptversammlung gewählt. Er setzte sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
- Jugendwart
2. Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Beschlüssen abzustimmen. Jedes aktive Mitglied ab 16 Jahren ist stimmberechtigt.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
5. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Für die Durchführung der Wahl ist der Wahlleiter verantwortlich, der zuvor gewählt wird. Der Wahlleiter steht zu einer Wahl als Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung.
7. Neben den Mitgliedern des Vorstands werden zwei Kassenprüfer gewählt. Deren Aufgabe besteht darin, die Arbeit des Kassierers zu kontrollieren und bei der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer haben das Recht die Kasse jederzeit zu prüfen.
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen des Vorstands sowie bei Abstimmungen über Vorschläge und Änderungen bedarf es einer einfachen Mehrheit. Stimmrecht haben nur die aktiven Mitglieder.
§ 8 Änderung der Satzung
Die Satzung kann bei Hauptversammlungen geändert werden. Dazu müssen mindestens ¾
der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sein. Wenn mehr als die Hälfte der anwesenden aktiven Mitglieder für die Änderung stimmen, gilt diese als angenommen.